"Doppelwahlen" Wahlmarathon in Hamburg: 30.000 Helfer gesucht
Zwei Wahlen im Abstand von einer Woche: Eine große Aufgabe für die Hansestadt. Dafür werden helfende Hände gesucht. Wie werde ich Wahlhelfer und was kann ich damit verdienen?
Am 23. Februar 2025 wird ein neuer Bundestag gewählt. Nur eine Woche später, am
2. März 2025, findet die Wahl zur 23. Hamburgischen Bürgerschaft statt. Bereits in den vergangenen Monaten startete die Stadt einen Aufruf, um Wahlhelfer zu generieren.
Schließlich werden doppelt so viele, das heißt, rund 30.000 Freiwillige für die beiden Wahlen gesucht, wie das "Hamburger Abendblatt" berichtet. Doch was sind die genauen Aufgaben eines Wahlhelfers? Was bekommt ein Wahlhelfer für seine Unterstützung?
Wer kann Wahlhelfer in Hamburg werden?
Für beide Wahlen sind keine Vorkenntnisse erforderlich. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Um die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft als Wahlhelfer zu unterstützen, müssen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen.
Für die Tätigkeit als Wahlhelfer bei der Bundestagswahl müssen Personen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Allerdings müssen sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Was sind die Aufgaben eines Wahlhelfers?
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Amt des Wahlhelfers um ein Ehrenamt. Wahlhelfer sind Mitglieder des Wahlvorstands. Ihre Aufgabe ist es, für den reibungslosen Ablauf der Wahl im Wahllokal und bei der anschließenden Auszählung zu sorgen.
Zu ihren Hauptaufgaben gehören die Austeilung der Stimmzettel in den Wahllokalen, die Überwachung der Stimmabgabe und – nach Abschluss der Wahl – die Auszählung der Stimmen. Außerdem werden die Briefwahlstimmen durch sogenannte "Briefwahlvorstände" ausgezählt.
Wie bewerbe ich mich?
Die Bewerbung für einen Posten als Wahlhelfer erfolgt über das Serviceportal der Stadt Hamburg. Alternativ kann eine Bewerbung über das Wahlamt des zuständigen Bezirks eingereicht werden.
Im Anschluss daran erhält jeder Bewerber ein Formular, in dem er angeben kann, an welchem Tag er zur Verfügung steht, wobei zwischen dem 23. Februar (Bundestagswahl), dem 2. März (Bürgerschaftswahl) und dem 3. März (Stimmauszählung Bürgerschaftswahl) ausgewählt werden kann. Es ist möglich, an allen Tagen zu unterstützen.
Wahlbezirksleitung oder Beisitzender
Für die Bürgerschaftswahl können Interessierte angeben, ob sie einen (Brief-)Wahlbezirk als Wahlbezirksleitung übernehmen oder die Wahl lediglich als Beisitzender unterstützen möchten.
Die Wahlbezirksleitung organisiert und überwacht die Durchführung von Wahlen. Sie sorgt für die Bereitstellung von Wahllokalen, koordiniert das Wahlpersonal, überwacht den Wahlablauf und zählt die Stimmen aus.
Aufwandsentschädigung bei der Urnenauszählung
Von einem richtigen Gehalt für Wahlhelfer kann nicht gesprochen werden. Als Ehrenamtliche erhält man eine Aufwandsentschädigung. Unterschiede gibt es in der Bezahlung zwischen den verschiedenen Ämtern.
Amt | Bundestagswahl | Bürgerschaftswahl |
---|---|---|
Wahlbezirksleitung | 65 Euro | 65 Euro (Sonntag), 120 Euro (Montag) |
Stellvertretung Wahlbezirksleitung | 50 Euro | 50 Euro (Sonntag), 110 Euro (Montag) |
Schriftführung oder Beisitz | 35 Euro | 35 Euro (Sonntag), 100 Euro (Montag) |
Aufwandsentschädigung bei der Briefwahlauszählung
Amt | Bundestagswahl | Bürgerschaftswahl |
---|---|---|
Briefwahlbezirksleitung | 55 Euro | 50 Euro (Sonntag), 120 Euro (Montag) |
Stellvertretung Briefwahlbezirksleitung | 40 Euro | 35 Euro (Sonntag), 110 Euro (Montag) |
Schriftführung oder Beisitz | 35 Euro | 30 Euro (Sonntag), 100 Euro (Montag) |
- hamburg.de: "Werden Sie Hamburgs Wahlhelferheldinnen und -helden!"
- hamburg.de: "FAQ Fragen und Antworten"
- Hamburger Abendblatt: "Wahlhelfer in Hamburg gesucht: Was Freiwillige wissen müssen"
- landesrecht-hamburg.de: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft(BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986