Entscheidung unanfechtbar Schließung von Fitnessstudios ist laut OVG rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte einer Fitnessstudio-Betreiberin die Öffnung genehmigt. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf. Die Schließung sei eine notwendige Maßnahme.
Die Schließung von Fitnessstudios wegen der Corona-Pandemie ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg nach bisheriger Rechtslage nicht zu beanstanden. Mit dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss wurde auf Beschwerde der Stadt Hamburg eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Damit sei ein Eilantrag der Betreiberin mehrerer Fitnessstudios abgelehnt, die Entscheidung sei unanfechtbar, teilte das Oberverwaltungsgericht weiter mit. (Az. 5 Bs 209/20)
Die Betreiberin hatte sich gegen eine im Zuge des Teil-Lockdowns ab 2. November angeordnete vorübergehende Schließung gewandt. In dem Infektionsschutzgesetz in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung finde sich eine hinreichende gesetzliche Grundlage, entschied das Oberverwaltungsgericht.
Notwendige Schutzmaßnahme vor Coronavirus
Das Verbot, für Publikumsverkehr zu öffnen, sei eine notwendige Schutzmaßnahme, teilte das Oberverwaltungsgericht weiter mit. Die Regelung erscheine nach der bisher geltenden Rechtslage erforderlich und angemessen.
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Das Verwaltungsgericht war dagegen zuvor der Ansicht, die im Infektionsschutzgesetz geregelte Generalklausel genüge für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht.
Der Bundestag hatte am Mittwoch auch für eine bessere Rechtssicherheit von Einschränkungen Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die Neuregelungen sollen genauere gesetzliche Vorgaben für weitreichende Corona-Beschränkungen der Länder schaffen.
- Nachrichtenagentur dpa