Entscheidung verkündet Endgültige Niederlage für Christina Block

Erneuter Rückschlag für Christina Block: Die Steakhaus-Erbin scheitert mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Sorgerechtsstreit um ihre Kinder. Was dahintersteckt.
Im jahrelangen Sorgerechtsstreit um ihre beiden jüngeren Kinder hat Christina Block, Erbin der bekannten Steakhaus-Kette Block House, in der höchsten deutschen Instanz eine Niederlage erlitten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies ihre Verfassungsbeschwerde ab. Das wurde am Dienstag bekannt. In der Urteilsbegründung heißt es, Blocks Beschwerde sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Blocks Kinder leben seit August 2021 bei ihrem Vater in Dänemark, Block darf sie seitdem nicht sehen. Ihr Ex-Mann hatte sie nach einem Wochenendbesuch nicht mehr zur Mutter nach Hamburg zurückgebracht – entgegen einer damals bestehenden Umgangsregelung. Obwohl das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Oktober 2021 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen hatte, blieben die Kinder in Dänemark.
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Verfassungsgericht sieht deutsche Gerichte als nicht zuständig
In ihrer Verfassungsbeschwerde hatte Block mehrere Entscheidungen deutscher Gerichte angefochten. Die Karlsruher Richter stellten nun jedoch fest, dass wegen eines in Dänemark ergangenen Beschlusses zum Sorgerecht die deutschen Gerichtsurteile in verschiedenen Instanzen richtig gefällt worden sind.
Diese hatten sich am Haager Kinderschutzübereinkommen orientiert: Demnach kann ein Elternteil nicht über den Aufenthaltsort eines Kindes entscheiden, wenn in einem anderen Land das Sorgerecht für das Kind bereits an den anderen Elternteil übertragen wurde.
Kinder inzwischen in Dänemark sozial integriert
Maßgeblich für das Urteil ist demnach auch, dass die Kinder zum Zeitpunkt des Urteils bereits zwei Jahre in Dänemark bei ihrem Vater leben – und sich "eingelebt haben": So seien sie sozial integriert, sprechen auch Dänisch und möchten nicht zu ihrer Mutter zurück.
Das Bundesverfassungsgericht konnte somit keine Verletzung von Blocks Grundrechten feststellen – weder ihres elterlichen Sorgerechts gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes noch des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. In Hamburg ist gegen Block und eine Reihe von Personen mittlerweile Anklage erhoben worden.
- bundesverfassungsgericht.de: Pressemitteilung Nr. 42/2025, vom 13. Mai 2025
- lto.de: Steakhaus-Erbin Christina Block unterliegt auch vorm BVerfG
- sueddeutsche.de: Christina Block verliert vor dem Bundesverfassungsgericht