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Hamburg

Selbstbestimmungsgesetz: So viele Hamburger ändern Namen und Geschlecht


Neus Selbstbestimmungsgesetz
So viele Hamburger wollen ihr Geschlecht und ihren Namen ändern

Von dpa, t-online
29.10.2024Lesedauer: 1 Min.
Männlich, weiblich, divers: Formulare bei Online-Bestellungen müssen grundsätzlich diskriminierungsfrei formuliert sein.Vergrößern des Bildes
Männlich, weiblich, divers: Viele Hamburger wollen ihr Geschlecht und ihren Namen ändern. (Quelle: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn./dpa)

Ab dem 1. November löst das neue Selbstbestimmungsgesetz das Transsexuellengesetz ab. Bei Hamburgs Standesämtern sind bereits zahlreiche Anträge eingegangen.

Das neue Selbstbestimmungsgesetz soll es möglich machen, Geschlecht und Vornamen zu ändern. Bereits seit August können entsprechende Änderungsanträge des Vornamens und Geschlechts gestellt werden. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Teile des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt.

Mehr als 500 Hamburger nutzen Selbstbestimmungsgesetz

In Hamburg haben bereits 540 Personen einen Antrag darauf gestellt, ihren Vornamen und den Geschlechtseintrag zu verändern. Das geht aus der Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage des CDU-Bürgerschaftsabgeordneten André Trepoll hervor. Die Anträge gingen bei den Standesämtern der Hansestadt ein. Von Ort zu Ort lassen sich Unterschiede in der Anzahl der Anträge erkennen.

Die mit jeweils 105 meisten Anträge gingen laut Senat bis Mitte Oktober bei den Standesämtern in Nord und Mitte ein. Insgesamt 103 gab es in Altona, 82 in Eimsbüttel, 30 in Bergedorf, 68 in Wandsbek und 49 in Harburg.

Für die Beurkundung der Erklärung muss neben Personalausweis oder Reisepass auch die Geburtsurkunde vorgelegt werden. Es werden Gebühren in Höhe von 35,50 Euro erhoben. Bei mehreren Beurkundungen in einem Termin werden 55,50 Euro fällig.

André Trepoll: Kritik an fehlender Mitteilungspflicht

Es besteht keine Mitteilungspflicht an Ämtern oder die Justiz. Dies kritisiert Trepoll scharf: Es stelle sich unter anderem die Frage, wie ein Gläubiger ein Urteil gegen eine Person vollstrecken solle, die mittlerweile ein anderes Geschlecht und einen anderen Vornamen hat. Auch die Suche nach Personen mit einem entsprechenden Haftbefehl nach Namensänderung stellt sich Trepoll schwierig vor.

Verwendete Quellen
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